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Satzung

SATZUNG

„Wir für Lüdenscheid e.V.“ vom 7.3.2022

 

SATZUNG

  • 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Wir für Lüdenscheid e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Wir für Lüdenscheid e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
  • 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck für die in Lüdenscheid lebenden Menschen in nachhaltiger Weise ein wohnortnahes lokales Gewerbe und Kulturangebot zu erhalten und auszubauen und in sozialer Verantwortung den Standort Lüdenscheid wirtschaftlich und infrastrukturell zu fö
  2. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verein folgenden Aufgaben:
    • Aktive Öffentlichkeitsarbeit für den Standort, um auf das Angebot des heimischen lokalen Gewerbes und Kulturangebot aufmerksam zu machen.
    • Steigerung der Attraktivität des Wohnortes für die Sicherung einer nachhaltigen Bevö
    • Vertretung der gemeinsamen Interessen des lokalen Gewerbes und Kulturangebot
    • Aktivierung der Potentiale von Unternehmen und Persönlichkeiten durch den Aufbau und das Betreiben von Netzwerken.
    • Pflege des Erfahrungsaustauschs sowie Förderung von Bildung, Aus- und
    • Interessensvertretung gegenüber Behörden und kommunalen Einrichtungen und Institutionen.
    • Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene.
    • Förderung des Gemeinwohls.
    • Unterstützung des kulturellen Lebens.
    • Gemeinsamer Auftritt sowie Veranstaltungen in Lüdenscheid.
    • Steigerung der medialen Außendarstellung des lokalen Gewerbes und Kulturangebot in Lüdenscheid.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 3

Formen der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind:

  1. Ehrenmitglieder, wenn sie hierzu durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes ernannt werden, weil sie sich durch besondere Verdienste um die Gemeinschaft ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch nicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen.
  3. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(4) entsprechend. 
  • 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied nach § 3 Nr. 2 und Nr. 3 muss schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Personalien beantragt werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Kündigung, die dem Vorstand schriftlich und mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erklärt werden muss, oder
    • durch Ausschluss, wenn ein Mitglied
    • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen ganz oder auch teilweise im Rückstand ist (der Anspruch auf rückständige Beiträge erlischt dadurch nicht), oder
    • sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht hat, das Ansehen der Gemeinschaft durch Äußerungen oder Handlungen herabgesetzt oder schädigt oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört
    • durch Tod.
  1. Ist ein Mitglied aus anderen Gründen als wegen rückständiger Beiträge ausgeschlossen worden, so kann es die Mitgliederversammlung mit dem Ziele anrufen, seinen Ausschluss aufzuheben. Der Ausschluss bleibt bis dahin wirksam.
  • 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Die Umlagen dürfen das 5 fache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.“

  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
  2. Jedes Mitglied, hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Mitglieder sind jedoch erst in der zweiten, ihrer Aufnahme folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  • 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat 
  • 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Die Tagesordnung muss insoweit ohne Beachtung einer Frist erweitert werden. Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Hinderungsfalle einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des§ 9 Abs. 1.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme ist schriftlich zulässig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Satzungsänderungen bedürfen der 60%-Mehrheit. Der Wortlaut der erstrebten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit Einladung vorgelegt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einzuberufen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder innerhalb eines Monats nach einem schriftlich begründeten Antrag, der mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist

(Außerordentliche Mitgliederversammlung).

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung hat über Vereinsangelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über
    1. Satzungsänderungen
    2. Festsetzung der Gebühren und Beiträge
    3. die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand und Kassenprüfer in den von der Satzung vorgesehenen Fällen.
  • 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  5. dem Kassenwart
  6. Schriftführer
  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden. Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Grundsätzlich ist die Vorstandstätigkeit Ehrenamt. Vorstandsmitgliedern sind jedoch solche Tätigkeiten angemessen zu vergüten, die über die übliche Verwaltungstätigkeit des Vorstandes hinausgehen. Insbesondere haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf angemessene Vergütung dieser Tätigkeit. Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet der gesamte Vorstand. 
  • 10

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

  • 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  2. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus außerordentlichem wichtigem Grunde möglich.
  • 12

Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  • 13

Rechenschaftsbericht, Entlastung des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat den Mitgliedern jährlich spätestens bis Ablauf des Monats März einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Dem Rechenschaftsbericht ist der Bericht des Kassenprüfers (§ 14) beizufügen. Die Übersendung kann per Post, per E-Mail, Messenger, SMS oder per WhatsApp erfolgen.
  2. Einwendungen gegen den Rechenschaftsbericht sind innerhalb von vier Wochen seit Übersendung des Rechenschaftsberichtes von den Mitgliedern in Schriftform gegenüber dem Vorstand geltend zu machen. Die Einwendungen sind zu begründen. Gehen keine Einwendungen ein, so gilt der Vorstand als entlastet für das Kalenderjahr, auf das sich der vorgelegte Bericht bezog.
  3. Gehen Einwendungen ein, so hat der Vorstand dazu schriftlich Stellung zu nehmen und die Einwendung sowie seine Stellungnahme den Mitgliedern zu übersenden. Die Übersendung kann per Post oder E-Mail erfolgen. Die Entlastung des Vorstandes für das betroffene Kalenderjahr kann in diesen Fällen nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  • 14

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat die Kassenführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser ist mit dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes den Vereinsmitgliedern zu übersenden.

  • 15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Lüdenscheid (§ 2 Abs. 4). 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert 
  • 16

Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  3. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Mitglieder wählen aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Beirats zu den Sitzungen ein. Für die Beiratssitzung bereitet der Vorstand folgende Unterlagen vor und versendet diese spätestens eine Woche vor der Sitzung an die Beiratsmitglieder:
    1. aktueller Wirkungsbericht
    2. aktueller Jahresabschluss mit Wirtschaftsprüfungsbericht
    3. aktuelle Liquiditätsplanung für das laufende Jahr
    4. aktuelle Finanzplanung für das Folgejahr

Auf Anfrage des Beirates stellt der Vorstand die genannten Unterlagen auch unterjährig bereit.

  1. Aufgaben und Rechte des Beirates:
    1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
    2. Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
    3. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
    4. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
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